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EV-BodenseeSchO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.03.1976
§ 3
Schifferpatent
(1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
2.
bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,
3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.