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EÜV
Text gilt ab: 16.12.2003
Fassung: 20.09.1995
§ 5
Jahresbericht
1Eigenüberwachungspflichtige, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung nachkommen müssen, haben dem Wasserwirtschaftsamt die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. 2Hinweise in den Anhängen 1 und 2 zu Form, Mindestinhalt und -umfang der Jahresberichte sind zu beachten.