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EÜV
Text gilt ab: 16.12.2003
Fassung: 20.09.1995
§ 4
Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden, hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
(2) 1Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
1.
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person,
2.
Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebspersonals,
3.
Meß- und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachung,
4.
wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge und Instandsetzungsmaßnahmen,
5.
besondere Vorkommnisse, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Anlage oder das Gewässer zu erwarten ist,
6.*)
Namen des Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz und
7.*)
Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung der Kanalisation, Regenüberläufe und Regenbecken, Pumpanlagen u. ä., soweit dafür kein gesondertes Betriebstagebuch geführt wird.
2Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungebehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

*) [Amtl. Anm.:] nur für Abwasseranlagen zutreffend