Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.01.1984
§ 2
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter, die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.