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EStBAPO
Text gilt ab: 16.11.2023
Fassung: 27.04.2011
§ 2
Teilzeit
1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 11 StBAPO nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.