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EStBAPO
Text gilt ab: 16.11.2023
Fassung: 27.04.2011
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.
(2) 1Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. 2Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO).