Inhalt
    
    
            
              § 15
               Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens 
              
             
            Die zuständige Ernennungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:
            
              - 1.
- 
                im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden; 
- 2.
- 
                die zuständige Ernennungsbehörde hat allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist; 
- 3.
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                die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können; 
- 4.
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                durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorranging vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.