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EStBAPO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 27.04.2011
§ 15
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die zuständige Ernennungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Bedingungen beginnen:
1.
im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;
2.
die zuständige Ernennungsbehörde hat allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3.
die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorranging vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.