Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.05.1977
§ 2
(1) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:
1.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten und, falls ein solcher nicht bestellt oder er verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter,
2.
der aufsichtführende Richter des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so wird der aufsichtführende Richter durch den weiteren aufsichtführenden Richter und, falls ein solcher nicht bestellt oder dieser verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.
(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten, des ständigen Vertreters oder des weiteren aufsichtführenden Richters eine abweichende Regelung treffen.