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BayDiV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.07.2023
§ 11
Durchsetzung und Überwachung
(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10.
(2) 1Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 10 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 beruft.
(3) 1Das Landesamt berichtet alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. 2Für die Berichterstattung gilt Art. 8 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.