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BayDiV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.07.2023
§ 1
Elektronischer Schriftformersatz
(1) 1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann ersetzt werden, wenn
1.
der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
a)
seine Identität
aa)
mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
bb)
durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
wurde und
b)
ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
2.
das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium für Digitales (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
3.
die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde für den Zweck dieser Erklärung zur Verfügung gestellt werden und
4.
die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen.
2Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. 3b auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.
(2) 1Das Staatsministerium darf Authentifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur zertifizieren, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Authentifizierungsverfahren die Anforderungen an das Sicherheitsniveau „substanziell“ der Nrn. 2.2 und 2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt.