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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 28
Organisationsportal Bayern
(1) Der Freistaat Bayern errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze aufrufbares Verwaltungsportal, das die landesweite elektronische Abwicklung aller Verwaltungsleistungen und sonstigen Verwaltungsverfahren ermöglicht, die über das Organisationskonto im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 abgewickelt werden können (Organisationsportal).
(2) Über das Organisationsportal werden alle Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die über das „einheitliche digitale Zugangstor“ im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1724 abgewickelt werden.
(3) 1Die Behörden sind zur digitalen Abwicklung der im Organisationsportal bereitgestellten Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der Nutzer über das Portal einleitet oder anfordert. 2Gleiches gilt für sonstige Verwaltungsverfahren, die nach Abs. 1 über das Organisationskonto abgewickelt werden können.
(4) 1Die Behörden müssen die für die Abwicklung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. 2Sie sollen der effizienten Verfahrensgestaltung dienende technische Einrichtungen, technische Kommunikationsstandards und Möglichkeiten zur medienbruchfreien Datenübermittlung nutzen.