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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 20
Digitale Verfahren als Regelfall
(1) 1Staatliche Behörden sollen geeignete Verwaltungsverfahren oder abtrennbare Teile davon in der Regel digital durchführen. 2Digital durchgeführte Verfahren sind von den staatlichen Behörden nutzerfreundlich im Sinne des Art. 10 zu gestalten. 3Art. 12 bleibt unberührt.
(2) 1Verwaltungsleistungen, die über ein Organisationskonto im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 abgewickelt werden, können auch ausschließlich digital angeboten werden. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten ist auf eine digitale Abwicklung auf Antrag des Beteiligten zu verzichten, wenn diese persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
(3) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Verwaltungsdienstleistungen im Bereich der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gegenüber ihren Beschäftigten ausschließlich digital anbieten und erbringen.