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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 16
Digitale Kommunikation
1Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung digitaler sowie im Sinne des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen. 2Die Übermittlung digitaler Dokumente durch Behörden ist zulässig, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3Die Behörden stellen geeignete sichere Verfahren für die Kommunikation mit dem Nutzer bereit. 4Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Behörde über die Art und Weise der Übermittlungsmöglichkeit.