Inhalt
Die Ermächtigungen nach
- 1.
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§ 9a Abs. 3 Satz 1 und 7 FStrG,
- 2.
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Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,
- 3.
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§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes; die Ermächtigung kann von den Regierungen durch Rechtsverordnung an die Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden,
werden auf die Regierungen, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.