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Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues Vom 23. März 1962 (BayRS IV S. 425) BayRS 2330-6-B (Art. 1–3)
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Art. 2
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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.03.1962
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Art. 2
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.