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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
§ 2
Begriff der Dienstwohnungen
1Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrags aus besonderen dienstlichen Gründen zugewiesen werden. 2Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.