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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 14.12.2007
§ 4
Indexanpassungen
(1) 1Der in der fachlichen Billigung festgelegte Festbetrag wird nach dem amtlichen Index fortgeschrieben, der in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern für „Nichtwohngebäude und sonstige Bauwerke, Gewerbliche Betriebsgebäude“ veröffentlicht ist. 2Entfallen von den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme wenigstens 80 v.H. ausschließlich auf eine bestimmte Ausbauarbeit oder Beschaffung, für die in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern in der „Aufgliederung der Ausbauarbeiten für Wohngebäude“ ein eigener Index aufgeführt ist, so kann dieser Index angewandt werden.
(2) 1Die Fortschreibung richtet sich nach der Änderung des jeweils anwendbaren Indexes zwischen dem Zeitpunkt des Kostenstandes, der der fachlichen Billigung zugrunde liegt, und dem mittleren Zeitpunkt zwischen Maßnahmebeginn und Maßnahmebeendigung. 2Die Anpassung des Förderbetrags ist mit dem Abschlussbescheid (§ 5 Abs. 4) vorzunehmen. 3Übersteigt die Anpassung voraussichtlich einen Betrag von 10 v.H. des Festbetrags oder 2 500 000 €, kann nach Beendigung der Maßnahme der übersteigende Betrag auf Antrag im Rahmen der Mittelverteilung des Jahreskrankenhausbauprogramms nach Art. 10 Abs. 1 BayKrG berücksichtigt und nach dessen Maßgabe in Form von Abschlagszahlungen vorab gewährt werden.