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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.12.2007
§ 3
Auszahlung
(1) 1Die Auszahlung der Förderleistungen nach Art. 11 BayKrG ist vom Krankenhausträger zu beantragen. 2Die Förderleistungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits geleistete Zahlungen sowie für solche Zahlungen benötigt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung fällig werden. 3Hierzu sind dem Auszahlungsantrag geeignete Nachweise beizufügen.
(2) Bis zur Vorlage der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 ist vom fachlich gebilligten Förderbetrag eine Schlussrate von 5 v.H. einzubehalten.
(3) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung von Fördermitteln zu einer Überzahlung führen könnte, so soll der entsprechende Betrag einbehalten werden.