Inhalt
(1) 1Der in der fachlichen Billigung festgelegte Festbetrag wird nach dem amtlichen Index fortgeschrieben, der in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern für „Nichtwohngebäude und sonstige Bauwerke, Gewerbliche Betriebsgebäude“ veröffentlicht ist. 2Entfallen von den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme wenigstens 80 v.H. ausschließlich auf eine bestimmte Ausbauarbeit oder Beschaffung, für die in den Statistischen Berichten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei den Preisindizes für Bauwerke in Bayern in der „Aufgliederung der Ausbauarbeiten für Wohngebäude“ ein eigener Index aufgeführt ist, so kann dieser Index angewandt werden.
(2) 1Die Fortschreibung richtet sich nach der Änderung des jeweils anwendbaren Indexes zwischen dem Zeitpunkt des Kostenstandes, der der fachlichen Billigung zugrunde liegt, und dem mittleren Zeitpunkt zwischen Maßnahmebeginn und Maßnahmebeendigung. 2Die Anpassung des Förderbetrags ist mit dem Abschlussbescheid (§ 5 Abs. 4) vorzunehmen.