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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 14.12.2007
§ 17
Mitbenutzung von Anlagegütern
(1) 1Eine Kürzung der Förderung in den Fällen der Mitbenutzung nach Art. 21 Abs. 2 BayKrG ist unzulässig, wenn der Mitbenutzungsanteil für alle zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter weniger als 10 v.H. beträgt oder der Kürzungsbetrag 35 000 € nicht übersteigen würde (Geringfügigkeit), es sei denn, dass die Belassung der Fördermittel unbillig wäre. 2Der Anteil der Mitbenutzung kann durch Schätzung ermittelt werden. 3Ändert sich der Mitbenutzungsanteil nachträglich um mindestens 10 v.H. der Gesamtnutzung, so soll der Kürzungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Änderung neu festgesetzt werden. 4Satz 3 gilt entsprechend bei erstmaligem Entstehen einer Mitbenutzung oder der Erhöhung einer bisher geringfügigen Mitbenutzung, sobald die 10 v.H.-Grenze erreicht wird.
(2) 1Bei einer Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayKrG sind die Entgelte in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils zu erstatten. 2Der Erstattungsbetrag kann durch Schätzung ermittelt werden.
(3) 1Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden. 2Sofern es sich um eine nicht nur geringfügige Mitbenutzung nach Abs. 1 handelt, gilt dies nur, wenn der Krankenhausträger zur Abgeltung eines Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteils eigenständig jährlich einen Anteil von 10 v.H. der aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus erzielten Entgelte seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuführt. 3Alternativ kann der Krankenhausträger seinen Pauschalmitteln auch den auf den jährlichen Mitbenutzungsanteil entfallenden Teil der zeitanteiligen Abschreibungen der zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter zuführen. 4Sofern die Entgelte für ambulante Leistungen im Krankenhaus durch Regelungen der Selbstverwaltung um einen Investitionskostenabschlag gekürzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Zuführung zu den Pauschalmitteln vom Krankenhausträger um das Zehnfache des in Prozent bestimmten Investitionskostenabschlags gemindert werden kann. 5Ab einem Investitionskostenabschlag von 10 v.H. entfällt die Zuführung. 6Die jährlichen Zuführungen zu den Pauschalmitteln sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nach § 11 darzulegen.
(4) 1Werden nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG geförderte Anlagegüter für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan nicht nur geringfügig mitbenutzt, sind die Kosten im Verwendungsnachweis um den Mitbenutzungsanteil zu mindern. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Abs. 2 und 3. 3Änderungen des Mitbenutzungsanteils bleiben unbeachtlich.
(5) Eine Mitbenutzung, die nicht nur geringfügig oder förderrechtlich unbeachtlich ist, sowie deren Änderung im Sinn des Abs. 1 Satz 3 und 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilungspflicht gilt nicht in den Fällen des Abs. 4.