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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 14.12.2007
§ 16
Verdingungs- und Vergabegrundsätze
(1) 1Bei Auftragsvergaben hat der Krankenhausträger die für Kommunen geltenden allgemeinen Verdingungs- und Vergabegrundsätze einzuhalten. 2Weitergehende Bestimmungen des Bundes- und des Europarechts bleiben unberührt.
(2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 nicht eingehalten, können die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.