Inhalt
§ 16
Vergabe von Aufträgen
(1) 1Vor der Vergabe von Aufträgen, bei denen die für Kommunen jeweils geltende Wertgrenze für Direktaufträge voraussichtlich überschritten wird, hat der Krankenhausträger in der Regel mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. 2Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. 3Die Leistungsbeschreibung, die Angebotseinholung, die eingegangenen Angebote und die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien sind zu dokumentieren. 4Rechtliche Bestimmungen, die Krankenhausträger zur Anwendung von weitergehenden Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
(2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten, können die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.