Inhalt
§ 16
Verdingungs- und Vergabegrundsätze
(1) 1Bei Auftragsvergaben hat der Krankenhausträger die für Kommunen geltenden allgemeinen Verdingungs- und Vergabegrundsätze einzuhalten. 2Weitergehende Bestimmungen des Bundes- und des Europarechts bleiben unberührt.
(2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 nicht eingehalten, können die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.