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DVKommBayDG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.07.2008
§ 2
Dienstvorgesetzter, Dienstvorgesetzte
(1) Die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten werden ausgeübt
1.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer Gemeinde durch den ersten Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin,
2.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Landkreises durch den Landrat oder die Landrätin,
3.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen eines Bezirkes durch den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin,
4.
für Beamte oder Beamtinnen und Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch die in der Satzung als Dienstvorgesetzten oder Dienstvorgesetzte bestimmte Person. Fehlt eine solche Bestimmung, so werden die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten durch diejenige Person ausgeübt, welche die juristische Person nach außen vertritt. Obliegt diese Vertretungsmacht mehreren gemeinsam, so bestimmt die Disziplinarbehörde (§ 3), wer von ihnen die Disziplinarbefugnisse des oder der Dienstvorgesetzten ausübt.
(2) Die Möglichkeit zur Aufgabenübertragung im Rahmen der Geschäftsverteilung nach allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.