Inhalt

BayDSchG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 25.06.1973
Art. 9
Schatzregal
(1) 1Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. 2Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.
(2) 1Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich. 2Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Objekte, deren
1.
Verkehrswert weniger als 1000 € beträgt oder
2.
deren Fund oder Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgte.
4Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. 5Die Belohnung nach Abs. 3 ist zum Abzug zu bringen.
(3) 1Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Abs. 2 Satz 4.
(4) 1Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpflege. 2Er entfällt, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berechtigten zurückgegeben und diesen je zur Hälfte das Eigentum an dem Objekt übertragen wird.
(5) 1Das Eigentum soll vom Freistaat Bayern auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung durch eine fachlich besetzte Einrichtung gewährleistet wird. 2In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde nach den Abs. 2 und 3.
(6) Für Entdeckungen vor dem 1. Juli 2023 sind die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.