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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 4
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
1Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 2Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. 3Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.