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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 34
Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) 1Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für die Körperschaft fort. 2Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.