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DBauV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 02.02.2021
§ 13
Genehmigungsverfahren
1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist der Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abgrabungsbehörde einzureichen. 2Soweit die Gemeinde nicht Abgrabungsbehörde ist, ist sie von dieser unverzüglich nach Eingang des Abgrabungsantrags zu beteiligen. 3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG findet keine Anwendung.