Inhalt

Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
VI.
Nebst diesen werden Wir sowohl jene wohlgesitteten, unverdorbenen und erwachsenen Blinden, welche den Trieb nach Tätigkeit fühlen, ohne ihn befriedigen zu können, als auch jenen Blinden, welche nach Erlernung eines Handwerks oder sonstigen Beschäftigung den Gesichtssinn verloren haben, nach Umständen und den Kräften der Anstalt berücksichtigen lassen.
Die Aufnahme dieser letzteren hat jedoch jederzeit nur versuchsweise zu geschehen.