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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 2
Höhe der Leistung
(1) 1 Blinden Menschen wird monatlich ein Blindengeld in Höhe von 85 % des sich jeweils aus § 72 Abs. 2 SGB XII für Volljährige ergebenden Betrags gezahlt; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist von 0,50 € an aufzurunden und im Übrigen abzurunden. 2Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten monatlich 30 % des Betrages nach Satz 1. 3Menschen, die zusätzlich taub sind, erhalten jeweils den doppelten Betrag nach Satz 1 oder 2.
(2) 1Bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI in Anspruch nehmen, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %. 2Die Regelung nach Satz 1 gilt vom ersten Tag des übernächsten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts.
(3) 1Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrags nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. 2Der Betrag nach Absatz 2 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.