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BezWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.02.2003
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Gesetz über die Wahl der Bezirkstage
(Bezirkswahlgesetz – BezWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003
(GVBl. S. 144)
BayRS 2021-3-I

Vollzitat nach RedR: Bezirkswahlgesetz (BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl. S. 144, BayRS 2021-3-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist
Art. 1
Bezirkswahlen
(1) 1Die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksrätinnen und Bezirksräte) werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Bezirkswahlen werden gleichzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt. 2Die Wahlzeit der Bezirkstage beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt; im gleichen Zeitpunkt endet die Wahlzeit der bisherigen Bezirkstage.
(3) 1Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahldauer des Landtags durch Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 1 bis 3 der Verfassung) verkürzt sich auch die Wahlzeit der Bezirkstage entsprechend, wenn die vorzeitige Beendigung der Wahldauer des Landtags innerhalb der letzten sechs Monate der Legislaturperiode eintritt. 2In diesem Fall werden die Bezirkswahlen vorzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt.
(4) 1Verkürzt sich die Wahldauer des Landtags um mehr als sechs Monate, bleibt die Wahlzeit der Bezirkstage unberührt. 2In diesem Fall finden die folgenden Wahlen am vorletzten Sonntag des Monats November in dem auf die vorangegangene Wahl folgenden fünften Jahr statt. 3Die darauf folgenden Wahlen finden gleichzeitig mit den nächstfolgenden Landtagswahlen statt.
(5) 1Wird der Bezirkstag aufgelöst (Art. 96 Abs. 3 der Bezirksordnung – BezO), wird für den Rest der Wahlzeit der Bezirkstag innerhalb von drei Monaten neu gewählt; den Wahltermin bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 2Wenn die Tätigkeit des Bezirkstags erst sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit oder später endet, wird der Bezirkstag für den Rest der Wahlzeit nicht mehr neu gewählt. 3Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bezirkstags führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident die Geschäfte; Art. 96 Abs. 2 BezO gilt entsprechend.
Art. 2
Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
1Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. 2Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.
Art. 3
Zahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte
(1) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).
(2) 1In den Stimmkreisen wird je eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat gewählt. 2Die übrigen Bezirksrätinnen und Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.
Art. 4
Wahl der Bezirksräte
(1) Für die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte finden die nachstehenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes Anwendung:
1.
Art. 1 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern die Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk tritt, ferner Art. 2 und 3 (Bestimmungen über das Stimmrecht).
2.
Art. 4 (Bestimmungen über Wählerverzeichnis und Wahlschein), Art. 6 bis 16, 18 (Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl) mit der Maßgabe, dass die für die Landtagswahl eingesetzten Wahlorgane auch für die Bezirkswahlen tätig werden, solange diese gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt werden.
3.
Art. 17 (Bestimmungen über die Kosten) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Freistaat Bayern“ das Wort „Bezirk“ tritt.
3a.
Art. 22 (Bestimmungen über die Wählbarkeit) mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält.
4.
Art. 23 bis 35 (Bestimmungen über die Wahlvorschläge) mit folgenden Maßgaben:
a)
Bei der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 gilt:
Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.
b)
In den Fällen der Art. 24 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 3 tritt der Bezirksverband einer Partei an die Stelle des Landesverbands. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für den Fall, dass Bezirkswahlen an einem Tag stattfinden.
c)
Wahlgebiet im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist der Wahlkreis.
d)
Dem Landeswahlleiter steht gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses (Art. 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4) kein Beschwerderecht zu.
5.
Art. 36 bis 38 (Bestimmungen über die Abstimmung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen „Stimmkreisabgeordneter“ und „Wahlkreisabgeordneter“ die Bezeichnungen „Bezirksrätin oder Bezirksrat im Stimmkreis“ und „Bezirksrätin oder Bezirksrat im Wahlkreis“ treten.
6.
Art. 39 bis 41, 42 Abs. 1, 3 und 5, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 bis 46, 50 (Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen „Landeswahlausschuss“, „Landeswahlleiter“ und „Abgeordneter“ die Bezeichnungen „Wahlkreisausschuss“, „Wahlkreisleiter“ und „Bezirksrätin“ oder „Bezirksrat“ treten, dass im Fall des Art. 42 Abs. 5 das Wahlergebnis im Bezirk maßgebend ist und dass eine Erhöhung der Gesamtzahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte bei Anwendung des Art. 44 Abs. 2 nur eintritt, wenn sie sich aus der Bezirkswahl selbst ergibt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreisvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlkreisvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlkreisvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
7.
Art. 51 bis 55, 56 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5, Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4, Abs. 2, Art. 58 und 59 (Bestimmungen über die Wahlprüfung sowie den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Landtag“, „Landtagspräsident“ und „Abgeordneter“ die Bezeichnungen „Bezirkstag“, „Bezirkstagspräsidentin“ oder „Bezirkstagspräsident“ und „Bezirksrätin“ oder „Bezirksrat“, an die Stelle von „Landeswahlausschuss“ und „Landeswahlleiter“ die Worte „Wahlkreisausschuss“ und „Wahlkreisleiter“ zu setzen sind und bei der Wahlprüfung sowie bei der Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Bezirkstag an Stelle des Verfassungsgerichtshofs die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gegeben ist. Die Wahl kann auch durch jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person beanstandet werden.
8.
Art. 89 bis 91 Abs. 1 (Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten, Fristen und Termine und Wahlstatistik).
(2) 1Der Wahlkreisleiter verständigt unverzüglich die gewählten Personen von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist als Annahme gilt. 3Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. 4Erklärt eine gewählte Person, die Wahl zwar anzunehmen, jedoch nicht zum Eid oder zum Gelöbnis bereit zu sein (Satz 1), so gilt die Wahl als abgelehnt. 5Über eine Ablehnungserklärung entscheidet der Wahlkreisausschuss. 6Wird die Ablehnung für wirksam erachtet, hat der Wahlkreisleiter unverzüglich den Listennachfolger zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl und über die Bereitschaft zum Eid oder zum Gelöbnis aufzufordern. 7Der Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.
(3) Wenn während der Wahlzeit des Bezirkstags ein Mitglied ausscheidet, gilt für das Nachrücken eines Listennachfolgers Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlkreisleiters die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident und an die Stelle des Wahlkreisausschusses der Bezirkstag tritt.
(4) 1Wer zur Bezirksrätin oder zum Bezirksrat gewählt ist, kann das Amt nicht antreten, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns der Wahlzeit eine mit dem Ehrenamt nach Art. 23 Abs. 4 BezO unvereinbare Tätigkeit ausübt. 2Nimmt sie oder er während der Wahlzeit eine solche Tätigkeit auf, verliert sie oder er das Amt. 3In diesen Fällen rückt ein Listennachfolger in den Bezirkstag nach. 4Satz 2 gilt nicht für die Wahl zur Bezirkstagspräsidentin oder zum Bezirkstagspräsidenten und deren Stellvertretung.
(5) Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 13 BezO findet keine Anwendung.
Art. 5
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
(1) Gegen Beschlüsse des Bezirkstags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantragen
1.
Bezirksrätinnen und Bezirksräte, deren Mitgliedschaft im Bezirkstag bestritten ist,
2.
Minderheiten des Bezirkstags, die wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
3.
stimmberechtigte Personen, deren Wahlbeanstandung vom Bezirkstag verworfen worden ist.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich beim Verwaltungsgerichtshof binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Bezirkstags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. 2Eine Bezirkstagsminderheit muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.
(3) 1Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. 2Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Bezirkstag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Bezirkstag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. 3Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich.
(4) Ist die Frist des Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Bezirksrätin oder dem Bezirksrat, dem Bezirkstag, den etwaigen übrigen Beteiligten und der Staatsregierung zuzustellen.
(6) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag sachlich entschieden hat, kann der Antrag von dem gleichen oder einem anderen Antragsteller nur erneuert werden, wenn er auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Behauptungen gestützt wird; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so wird der Antrag durch schriftlichen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
Art. 6
Wahlordnung
Auf die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte findet die Landeswahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei den Angaben über die sich bewerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel neben dem Beruf oder Stand auch die Ämter angegeben werden können, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist und dass auch bei Bezirkswahlen nach § 32 Landeswahlordnung zu verfahren ist.
Art. 7
(aufgehoben)
Art. 8
(aufgehoben)
Art. 9
1Das Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 15. August 1954 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1954 (GVBl S. 211). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.