Inhalt
Art. 3
Zahl der Bezirksräte
(1) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).
(2) 1In den Stimmkreisen wird je ein Bezirksrat gewählt. 2Die übrigen Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.