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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 95
Recht der Ersatzvornahme
1Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt der Bezirk.