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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 90
Sinn der staatlichen Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.