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BezO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 5
Eigene Angelegenheiten
(1) Der eigene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt die Angelegenheiten der durch das Gebiet des Bezirks begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Bezirke nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.