Inhalt
    
    
            
              Art. 101a
               Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie 
              
             
             1  (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.