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Text gilt ab: 01.01.1999
Fassung: 22.12.1998
§ 5
Übergangsvorschriften
Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.