Inhalt
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
(AufhRiVbV)
Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 170)
BayRS 315-7-J
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AufhRiVbV) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 170, BayRS 315-7-J), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2023 (GVBl. S. 17) geändert worden ist
Die in § 15 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:
- 1.
-
die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und
- 2.
-
die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.
§ 2
Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:
- 1.
-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,
- 2.
-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
- 3.
-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und
- 4.
-
nach § 16 Abs. 2 RPflG.
(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
§ 2a
Übergangsvorschriften
Dem Richter bleiben zugewiesen:
- 1.
-
am 31. Dezember 2013 anhängige Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
- 2.
-
am 31. August 2015 anhängige Verfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
München, den 15. März 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin