Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–18)
Bereich erweitern
Teil 2 Grundbezüge (Art. 19–50)
Bereich reduzieren
Teil 3 Nebenbezüge (Art. 51–90)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Zulagen (Art. 51–57)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Zuschläge (Art. 58–60b)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Vergütungen (Art. 61–65)
Bereich erweitern
Abschnitt 4 Leistungsbezüge (Art. 66–74)
Bereich erweitern
Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75–81)
Bereich erweitern
Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung (Art. 82–87)
Bereich reduzieren
Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen (Art. 88–90)
Art. 88 Anspruch
Art. 89 Höhe und Fälligkeit
Art. 90 Anlage und Verfahren
Bereich erweitern
Teil 4 Sonstige Leistungen (Art. 91–99b)
Bereich erweitern
Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 100–101)
Bereich erweitern
Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung (Art. 102)
Bereich erweitern
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103–111)
Bereich erweitern
Anlage 1 Besoldungsordnungen
Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
Bereich erweitern
Anlage 3
Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Anlage 5 Orts- und Familienzuschlag
Anlage 6 Auslandsbesoldung
Anlage 7 Stellenzulagen
Anlage 8 Sonstige Zulagen
Anlage 9 Mehrarbeitsvergütung
Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
Bereich erweitern
Anlage 11
Inhalt
BayBesG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 05.08.2010
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen
Art. 88 Anspruch
Art. 89 Höhe und Fälligkeit
Art. 90 Anlage und Verfahren