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Art. 81
Kürzung der Anwärterbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 herabsetzen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
- 1.
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bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
- 2.
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in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.