Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–18)
Bereich erweitern
Teil 2 Grundbezüge (Art. 19–50)
Bereich erweitern
Teil 3 Nebenbezüge (Art. 51–90)
Bereich erweitern
Teil 4 Sonstige Leistungen (Art. 91–99b)
Bereich erweitern
Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 100–101)
Bereich erweitern
Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung (Art. 102)
Bereich reduzieren
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103–111)
Art. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Art. 104 (aufgehoben)
Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Art. 106 (aufgehoben)
Art. 106a Einordnung in die ab 1. Januar 2020 maßgeblichen Grundgehaltstabellen
Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C
Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen
Art. 109 Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen
Art. 109a Inflationsausgleichszahlungen
Art. 110 (aufgehoben)
Art. 111 Außerkrafttreten
Bereich erweitern
Anlage 1 Besoldungsordnungen
Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
Bereich erweitern
Anlage 3
Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Anlage 5 Orts- und Familienzuschlag
Anlage 6 Auslandsbesoldung
Anlage 7 Stellenzulagen
Anlage 8 Sonstige Zulagen
Anlage 9 Mehrarbeitsvergütung
Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
Bereich erweitern
Anlage 11
Inhalt
BayBesG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 05.08.2010
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 111
Außerkrafttreten
Außer Kraft treten:
1.
Art. 108 Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,
2.
Art. 60b und Art. 109a mit Ablauf des 31. Dezember 2025,
3.
Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 sowie Anlage 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und
4.
Art. 108 Abs. 14 mit Ablauf des 31. August 2028.