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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–18)
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Teil 2 Grundbezüge (Art. 19–50)
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Teil 3 Nebenbezüge (Art. 51–90)
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Teil 4 Sonstige Leistungen (Art. 91–99b)
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Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 100–101)
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Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung (Art. 102)
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103–111)
Art. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Art. 104 (aufgehoben)
Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Art. 106 (aufgehoben)
Art. 106a Einordnung in die ab 1. Januar 2020 maßgeblichen Grundgehaltstabellen
Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C
Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen
Art. 109 Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen
Art. 109a Inflationsausgleichszahlungen
Art. 110 (aufgehoben)
Art. 111 Außerkrafttreten
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Anlage 1 Besoldungsordnungen
Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
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Anlage 3
Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Anlage 5 Orts- und Familienzuschlag
Anlage 6 Auslandsbesoldung
Anlage 7 Stellenzulagen
Anlage 8 Sonstige Zulagen
Anlage 9 Mehrarbeitsvergütung
Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
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Anlage 11
Inhalt
BayBesG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 05.08.2010
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Art. 104
(aufgehoben)