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Art. 103
Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.