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BayBesG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 101
Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge
(1) Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
(2) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.