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BergbehördV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.11.2013
§ 4
Zuständigkeit anderer Behörden zum Vollzug bergrechtlicher Vorschriften
(1) Zuständig für die Durchführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die Durchführung von §§ 77 bis 106 und 109 BBergG, mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 Satz 2. 2Entsprechendes gilt für die Durchführung von §§ 126 und 128 BBergG.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung von § 12 Abs. 5 KlimaBergV und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GesBergV.
(4) 1Allgemeine Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 5 GesBergV auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GesBergV, die von den Bergbehörden anderer Länder erteilt worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen der dafür auf Grund dieser Verordnung zuständigen Behörde. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 10 Abs. 4 Satz 5 GesBergV.
(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig nach § 22a Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV). 2Sie sind auch zuständige Behörden nach Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 ABBergV, soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A). 3Die Zuständigkeit der Bergämter nach § 74 Abs. 3 BBergG bleibt unberührt.