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BergbehördV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.11.2013
§ 2
Zuständigkeit der Bergämter
(1) Die Bergämter (untere Bergbehörden) sind zuständig für die Durchführung von §§ 39 bis 57b, 60, 63 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 bis 74, 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1, §§ 126 bis 131 und 147, 169 BBergG.
(2) Die Bergämter sind als untere Bergbehörden ferner zuständig für die Durchführung der auf das Bundesberggesetz gestützten Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Bergämter sind als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, zuständig. 2Gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.