Inhalt
    
    
        
        Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt nicht
        
          - 1.
 
          - 
            
der Unterricht in Bergsteigen und Skibergsteigen einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter im Rahmen
            
              - a)
 
              - 
                
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,
               
              
              - b)
 
              - 
                
der Ausbildung in Bergrettungsorganisationen für ihre Mitglieder,
               
              
              - c)
 
              - 
                
von Schul- und Hochschulveranstaltungen sowie von Lehrgängen von Outward Bound e.V.,
               
              
              - d)
 
              - 
                
der Tätigkeit des Deutschen Alpenvereins, des Landesverbands Bayern des Vereins „Natur-Freunde Deutschlands“ oder entsprechender alpiner Verbände, soweit sich diese Tätigkeit ausschließlich an Mitglieder wendet und von dafür geeigneten Ausbildern durchgeführt wird,
               
              
            
           
          
          - 2.
 
          - 
            
der erwerbsmäßige Unterricht im Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowohl in der Halle als auch im Freien sowie im Klettern in Absprunghöhe – Bouldern –,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
der Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren im Rahmen
            
              - a)
 
              - 
                
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,
               
              
              - b)
 
              - 
                
des lehrplanmäßigen Unterrichts einer Schule gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 BayEUG oder einer Einrichtung des Hochschulbereichs,
               
              
              - c)
 
              - 
                
der Tätigkeit eines Vereins, soweit zum satzungsgemäßen Vereinszweck das Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlich für diese abgehalten wird.