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BayKommV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 19.01.1983
§ 2
Tag der amtlichen Bekanntmachung
Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt bei einer Bekanntmachung
1.
in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
2.
in einem nicht nur digital veröffentlichten Amtsblatt, einem Druckwerk oder einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung,
3.
durch Niederlegung und deren Bekanntgabe
a)
auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
b)
in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag der Tageszeitung oder
c)
auf einer Gemeindetafel der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige.