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BekV
Text gilt ab: 01.04.1983
Fassung: 19.01.1983
§ 2
Tag der amtlichen Bekanntmachung
1Wird eine gemeindliche Satzung oder eine Rechtsvorschrift einer Verwaltungsgemeinschaft durch Abdruck in einem Amtsblatt oder in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk amtlich bekanntgemacht, so ist sein Ausgabetag der Tag der amtlichen Bekanntmachung. 2Wird eine solche Vorschrift nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO oder Art. 10 Abs. 1 Satz 3 VGemO amtlich bekanntgemacht, so ist Tag der amtlichen Bekanntmachung der Tag, an dem die Niederlegung durch Anschlag bekanntgegeben wird, oder der Ausgabetag der Tageszeitung; der Anschlag darf erst angebracht oder die Mitteilung in der Tageszeitung erst bekanntgegeben werden, wenn die Niederlegung erfolgt ist.